Abfindung
16.10.2014
Den Versicherern sind länger laufende Akten - verständlicherweise - lästig: Neben der regelmäßigen Bearbeitung müssen Rückstellungen gebildet werden, für die eigens Mitarbeiter angestellt sind. Deswegen sind die Versicherer an einem zügigen Abschluss interessiert. Ich kann nur davor warnen, dies selbst in die Hand zu nehmen: denn stellen sich Folgeschäden heraus, u.a. auch bei leichten oder mittelschweren Verletzungen, können weitergehende Ansprüche nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn die Folgeerkrankung unvorhersehbar und die gezahlte Entschädigung hierfür völlig unverhältnismäßig war. Bei einer Kapitalisierung beispielsweise bei Verlust der Erwerbsfähigkeit bis zum 65. Lebensjahr steht hier ein Analysetool zur Verfügung. Zu achten ist auf den Zinssatz, da der Abfindung der Verbrauch von gezahlter Abfindung einschließlich gezahlter Zinsen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugrunde liegt. Auch zu beachten ist, was abgefunden wird (zumeist lediglich der Nettolohn), weshalb die Altersvorsorge zusätzlich geregelt werden muss. Soll ein Erwerbsleben entschädigt werden, ergeben sich Beträge von mehreren 100.000,00 €. Vom Geschädigten einseitig verlangt werden kann eine Abfindung nur ausnahmsweise; diese muss im Regelfall ausgehandelt werden.